ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I.
Die Pates AG (nachfolgend „Pates“) bietet Kunden Dienstleistungen des Interims-Management an, welche sie durch für sie
tätige freie Mitarbeiter (nachfolgend „Berater“) erbringt. Im Vorfeld des Abschlusses des entsprechenden
Dienstleistungsvertrages zwischen Pates und dem Kunden, wird Pates dem Kunden die Berater vorstellen, die er mit der
Leistungserbringung zu betrauen beabsichtigt. Weiterhin vermittelt Pates Personal zur Festanstellung und stellt Kunden zu
diesem Zweck geeignete Mitarbeiter („Kandidaten“) für die jeweils vom Kunden zu besetzende Position vor. Diese AGB gelten
für die gesamte weitere Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.

II.
Sämtliche personenbezogenen Daten (insbesondere Personalprofile, Lebensläufe, Kontaktdaten etc.) sowie weitere, dem
Kunden bezüglich der Berater und/oder der Kandidaten zur Verfügung gestellten Informationen (alles zusammen nachfolgend
„Personaldaten“), sind vertraulich zu behandeln und dürfen insbesondere nicht an Dritte weitergegeben werden. Die
Zurverfügungstellung der Personaldaten erfolgt allein zur Prüfung durch den Kunden, ob es sich um einen geeigneten Berater
bzw. Kandidaten handelt.

III.
Der Berater bzw. der Kandidat gilt als vorgestellt, sobald Pates dem Kunden den Namen des Beraters bzw. des Kandidaten
und/oder weitere Daten – gleich in welcher Form – übermittelt hat, die eine Identifikation des Beraters bzw. des Kandidaten
ermöglichen. Für „Verbundene Unternehmen“ gilt die Definition des § 15 AktG. „Anstellungsvertrag“ im Sinne der
nachstehenden Regelungen ist jeder Vertrag, durch den sich der Kandidat gegenüber dem Kunden oder einem mit ihm
Verbundenen Unternehmen zu einer Tätigkeit – gleich ob selbstständig oder unselbstständig – verpflichtet (z.B. Arbeits-,
Dienst-, Beratervertrag etc.).

IV.

1. Im Falle der Erbringung von Dienstleistungen des Interims Managements gilt Folgendes:

Stellt Pates dem Kunden einen Berater vor und kommt ein Dienstleistungsvertrag zwischen dem Kunden und Pates nicht
zustande oder wird dieser durch den Kunden anders als durch eine berechtigte außerordentliche Kündigung beendet und
kommt es innerhalb eines Jahres nach Vorstellung des Beraters zu einen – unmittelbaren oder mittelbaren – Anstellungsvertrag
zwischen Berater und Kunde oder einem mit ihm Verbundenen Unternehmen, so hat Pates einen Anspruch gegen den Kunden
auf Zahlung eines Vermittlungsentgeltes in der nachfolgend bezeichneten Höhe. Eine mittelbare Beauftragung im vorstehenden
Sinne meint die Beauftragung durch den Kunden über einen Dritten, für welchen der Berater – selbstständig oder abhängig
Beschäftigter – tätig ist. Das Vermittlungsentgelt beträgt 20% der an den Berater bzw. – im Falle einer mittelbaren Beauftragung
– an den Dritten insgesamt gezahlten Gesamtbruttovergütung. „Gesamtbruttovergütung“ in diesem Sinne meint die Summe
der an den Berater bzw. – im Falle einer mittelbaren Beauftragung – an den Dritten gezahlten Beträge einschließlich etwaiger
Boni, Gratifikationen etc.

2. Im Falle der Vermittlung von Personal zur Festanstellung gilt Folgendes;

Stellt Pates dem Kunden einen Kandidaten vor und kommt es innerhalb eines Jahres nach der Vorstellung zum Abschluss
eines Anstellungsvertrages zwischen dem Kandidaten und dem Kunden oder einem mit ihm Verbundenen Unternehmen, so
hat Pates einen Anspruch auf Zahlung eines Vermittlungsentgeltes in der nachfolgend bezeichneten Höhe. Das
Vermittlungsentgelt bemisst sich nach der Gesamtbruttovergütung für das erste Jahr der Beschäftigung des vorgestellten
Kandidaten. „Gesamtbruttovergütung“ in diesem Sinne ist die Summe der an den Kandidaten im Rahmen seines
Anstellungsverhältnisses im ersten Beschäftigungsjahr gezahlten Beträge sowie etwaige weitere Zahlungen, die dem ersten
Tätigkeitsjahr zuzurechnen sind, selbst wenn sie erst im Folgejahr zur Auszahlung kommen (13. Monatsgehalt, Gratifikationen,
Boni, Provisionszahlungen etc.). Bei einer Gesamtbruttovergütung von bis zu EUR 150.000,00 beträgt das Vermittlungsentgelt
40%. Im Falle von Führungskräften ab einer Gesamtbruttovergütung von EUR 150.000,00 beträgt das Vermittlungsentgelt 45%.

3. Sämtliche Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer,

V.
Das Vermittlungsentgelt ist mit Abschluss des Anstellungsvertrages (Dienst-, Arbeits-, Beratungsvertrages etc.) zur Zahlung
fällig. Zur Ermittlung der Höhe des an Pates zu zahlenden Vermittlungsentgeltes ist zunächst die voraussichtliche
Gesamtbruttovergütung zu Grunde zu legen. Liegt die tatsächliche Gesamtbruttovergütung über der voraussichtlichen
Gesamtbruttovergütung, hat Pates einen Anspruch auf Zahlung des Vermittlungsentgeltes auf Basis der tatsächlichen
Gesamtbruttovergütung. Der Kunde ist verpflichtet, Pates auf Aufforderung Auskunft zu erteilen und Rechenschaft zu legen
über die Höhe der (voraussichtlichen / tatsächlichen) Gesamtbruttovergütung.

VI.
Ein Anspruch der Pates auf ein Vermittlungsentgelt besteht nicht, wenn der vorgestellte Berater bzw. der vorgestellte Kandidat
und der Kunde im Zeitpunkt der Vorstellung bereits in Kontakt standen und der Kunde Pates hierauf innerhalb von drei Tagen
nach Vorstellung des Beraters bzw. des Kandidaten schriftlich hingewiesen hat.

VII.
Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

VIII.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen Kollisionsrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand ist München